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Ausbildungsbonus

Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die eine zusätzliche betriebliche Ausbildung für besonders förderungsbedürftige Auszubildende anbieten sowie für Betriebe, die erstmals ausbilden und sich für ein/e besonders förderungsbedürftige/n Auszubildende/n entscheiden. Den Ausbildungsbonus erhalten Betriebe, die junge Leute ausbilden, die
  • bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die sich im Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemühen,
  • sich bereits seit mehr als zwei Jahren erfolglos um berufliche Ausbildung bemühen,
  • einen mittleren Schulabschluss mit höchstens der Abschlussnote ‚ausreichend’ in den Fächern Deutsch oder Mathematik erreicht haben,
  • einen Hauptschul-, Sonderschul- oder gar keinen Schulabschluss haben,
  • lernbeeinträchtigt oder
  • sozial benachteiligt sind
Der Ausbildungsbonus ist bei „besonders förderungsbedürftigen Auszubildenden“ eine Pflichtleistung, bei „förderungsbedürftigen Auszubildenden“ eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Die Auszahlung erfolgt als pauschaler Zuschuss in zwei Teilen: 50 % des Ausbildungsbonus werden nach Ablauf der Probezeit, die restlichen 50 % nach der Anmeldung zur Abschlussprüfung ausgezahlt. Die Höhe des Bonus ist in drei Stufen gestaffelt, Grundlage ist die Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres:
  • 4.000 Euro, wenn die Ausbildungsvergütung 500 Euro unterschreitet,
  • 5.000 Euro, wenn die Ausbildungsvergütung mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro beträgt,
  • 6.000 Euro, wenn die Ausbildungsvergütung mindestens 750 Euro beträgt.
Die Förderung ist auf Ausbildungen beschränkt, die bis zum 31.12.2010 beginnen. Anträge werden bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt.
Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch III § 421r. www.bmas.de/portal/24688