Die wichtigsten Fördermöglichkeiten
Förderung von Ausbildungsverbünden
Kooperationspartner für den Betrieb, der den Ausbildungsvertrag abschließt, können ein oder mehrere Betriebe, ein Bildungsträger sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Dem Antrag müssen u.a. eine Bestätigung der Notwendigkeit von Verbundausbildung durch die Zuständige Stelle und der Kooperationsvertrag beigelegt werden.
Auch der Einsatz von Ausbildungscoaches in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann gefördert werden. Ausbildungscoaches sind beauftragte externe Personen, die betriebliche Ausbilder/innen in KMU durch Beratung und Qualifizierung bei der Verbesserung der Ausbildungsqualität unterstützen, insbesondere dann, wenn schwervermittelbare Jugendliche ausgebildet werden.
Der Zuschuss bei Verbundausbildung beträgt für gewerblich-technische Berufe 20 Euro/Tag, max. 300 Tage, also maximal 6.000 Euro/Jahr. Zusatzqualifikationen werden mit 5 Euro/Stunde und Azubi bezuschusst, bis zu maximal 100 Stunden pro Azubi.
Ausbildungscoach werden mit bis zu 750 Euro pro KMU für die Dauer eines Ausbildungjahres gefördert. Diese Förderung wird pro KMU nur einmalig während der Laufzeit der Richtlinie (bis 31.12.2010) gewährt.
Anträge werden bei der LASA GmbH gestellt.
Rechtsgrundlage: Richtlinie des MASGF zur Förderung von Ausbildungsverbünden im Land Brandenburg. http://www.lasa-brandenburg.de/Verbundausbildung.203.0.html
Ausbildungsbonus
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die eine zusätzliche betriebliche Ausbildung für beson-ders förderungsbedürftige Auszubildende anbieten sowie für Betriebe, die erstmals ausbil-den und sich für ein/e besonders förderungsbedürftige/n Auszubildende/n entscheiden. Den Ausbildungsbonus erhalten Betriebe, die junge Leute ausbilden, die
- bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die sich im Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemühen,
- sich bereits seit mehr als zwei Jahren erfolglos um berufliche Ausbildung bemühen,
- einen mittleren Schulabschluss mit höchstens der Abschlussnote ‚ausreichend’ in den Fächern Deutsch oder Mathematik erreicht haben,
- einen Hauptschul-, Sonderschul- oder gar keinen Schulabschluss haben,
- lernbeeinträchtigt oder
- sozial benachteiligt sind.
Der Ausbildungsbonus ist bei „besonders förderungsbedürftigen Auszubildenden“ eine Pflichtleistung, bei „förderungsbedürftigen Auszubildenden“ eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Die Auszahlung erfolgt als pauschaler Zuschuss in zwei Teilen: 50 % des Ausbildungsbonus werden nach Ablauf der Probezeit, die restlichen 50 % nach der Anmel-dung zur Abschlussprüfung ausgezahlt. Die Höhe des Bonus ist in drei Stufen gestaffelt, Grundlage ist die Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres:
- 4.000 Euro, wenn die Ausbildungsvergütung 500 Euro unterschreitet,
- 5.000 Euro, wenn die Ausbildungsvergütung mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro beträgt,
- 6.000 Euro, wenn die Ausbildungsvergütung mindestens 750 Euro beträgt.
Die Förderung ist auf Ausbildungen beschränkt, die bis zum 31.12.2010 beginnen. Anträge werden bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt.
Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch III § 421r. www.bmas.de/portal/24688
Einstiegsqualifizierung Jugendlicher
Die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQ) ist ein Bundeszuschuss zum Unterhalt der Jugendlichen an die Betriebe auf Basis von § 235b SGB III. Es wird ein Vertrag über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Jugendlichen/Erziehungsberechtigten und Betrieb (§19 BBiG) abgeschlossen. Während der Maßnahme (mindestens 6, maximal 12 Monate) besteht Berufsschulpflicht.
Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der EQ. Dem Arbeitgeber wird von der Arbeitsagentur ein Zuschuss des Bundes von monatlich bis zu 212 Euro (Stand August 2008) zum Unterhalt der/s Jugendlichen gewährt. Zudem erhält der Arbeitgeber einen pauschalierten Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Ein Zuschuss wird auch erbracht, wenn die EQ aufgrund von Erziehung oder Pflege eigener Familienangehöriger in Teilzeit (mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführt wird.
Gefördert werden
- Ausbildungsbewerber/innen mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach der bundesweiten Nachvermittlungsaktion (30.9.) keinen Ausbildungsplatz haben
- Jugendliche, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen sowie
- lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche.
Nicht gefördert werden Jugendliche, die
- zu Beginn der Förderung ihr 25. Lebensjahr bereits vollendet haben,
- im Betrieb der/des Gattin/Gatten oder der Eltern arbeiten wollen,
- bereits eine EQ bei dem Antrag stellenden Betrieb durchlaufen haben oder in einem verbundenen Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQ versicherungspflichtig beschäftigt waren sowie
- eine vergleichbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen haben.
Rechtsgrundlage: Förderung der Einstiegsqualifizierung als Arbeitgeberleistung nach § 235b SGBIII. http://www.arbeitsagentur.de/nn_27512/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Allgemein/E-Mail-Info-2007-10-30-Anlage.html#d1.1
Anträge werden bei der Zuständigen Stelle gestellt.
Ländliche Berufsbildung
ist ein Förderprogramm für die Durchführung von einzelnen Bildungsveranstaltungen, vor allem zum Erwerb des Führerscheins Klasse T für Auszubildende der Berufe Landwirt/in, Tierwirt/in, Pferdewirt/in, Gärtner/in und Mechaniker/in für Landmaschinentechnik.
Die Höhe der Förderung beträgt für den Führerscheinerwerb 450 Euro.
Antragstellung beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Frankfurt/Oder.
Förderung von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich
Gefördert werden Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich, die vom Berufsbildungsausschuss bestätigt und die in überbetrieblichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Von den insgesamt für die überbetriebliche Ausbildung entstehenden Kosten werden die für jede überbetriebliche Ausbildungsstätte festgelegten Beträge für Lehrgangsgebühren und Unterkunft berücksichtigt. Diese betragen bis zu 350 Euro pro Lehrgangswoche und Teilnehmer/in, die Unterkunftszuschüsse höchstens 40 Euro.
Es werden Lehrgangsteilnehmer/innen mit gültigem, registriertem Ausbildungsverhältnis in den folgenden Berufen, mit folgender Dauer gefördert:
- Landwirt/in: 5 Wochen
- Tierwirt/in: 5 Wochen
- Fischwirt/in: 6 Wochen
- Gärtner/in (Garten- und Landschaftsbau): 7 Wochen
- Gärtner/in (Produktionsgartenbau, Friedhofsgärtnerei): 3 Wochen
- Pferdewirt/in: 3 Wochen
- Milchwirtschaftliche/r Laborant/in: 12 Wochen
- Molkereifachmann/-frau: 12 Wochen
- Forstwirt/in (außerhalb der Ämter für Forstwirtschaft): 9 Wochen
- Fachkraft Agrarservice: 5 Wochen.
Rechtsgrundlage: Richtlinie des MLUV; http://www.mluv.brandenburg.de/cms/detail.php/123848
Laufzeit der Richtlinie: 1.1.2008-31.12.2013
Die Bewilligung erfolgt durch die LASA GmbH, in Zusammenarbeit mit der Zuständigen Stelle.
Ausführliche Informationen zu weiteren Fördermöglichkeiten finden Sie hier:
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